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Die Satzung der Hochschulgruppe KIT GameJam

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KIT-GameJam/Satzung

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Satzung

Die Satzung der Hochschulgruppe „KIT GameJam“.
Zur Einfachheit der Sprache wird das generische Maskulinum verwendet.
Aktueller Vorstand:

  • Sprecher: Elias Lorenz Schaut
  • Stellvertreter: Niklas Tom Kniep

§ 1 Allgemeines

  1. Die Hochschulgruppe führt den Namen „KIT GameJam“
  2. Sitz der Hochschulgruppe ist Karlsruhe.
  3. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck der Hochschulgruppe ist die Förderung der Spieleentwicklungskultur an Karlsruher Hochschulen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Bereitstellung von Räumen, Verpflegung und technischer Infrastruktur bei GameJams, sowie das regelmäßige Hosten lokaler GameJams mit zugehörigen Workshops.
  3. Die Hochschulgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Die Hochschulgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel der Hochschulgruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Hochschulgruppe.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Hochschulgruppe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Hochschulgruppe kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Mitgliedschaft in der Hochschulgruppe kann nicht aufgrund von Alter, Geschlecht, sexueller Identität, Religion oder Weltanschauung, Nationalität, Herkunft, ethnischer Zugehörigkeit, körperlicher Beeinträchtigung, chronischer Krankheit, fehlender Mitgliedschaft in einer Organisation, der sozialen und finanziellen Situation oder Studiengang verweigert werden.
  3. Die Aufnahme in die Hochschulgruppe ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Gegen die Ablehnung des Antrags kann der Antragssteller binnen eines Monats Widerspruch bei der Mitgliederversammlung erheben. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend über die Aufnahme.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft in der Hochschulgruppe endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt kann nur in Textform erfolgen und ist mit Zugang an ein Mitglied des Vorstandes wirksam.
  3. Der Ausschluss ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit möglich. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihr mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.

§ 6 Organe

Organe der Hochschulgruppe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Sprecher und seinem Stellvertreter.
  2. Den Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Vertretung der Hochschulgruppe nach § 26 BGB und die Führung ihrer Geschäfte. Die Mitglieder vertreten die Hochschulgruppe jeweils alleine.

§ 8 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern der Hochschulgruppe in allgemeiner, unmittelbarer, freier und gleicher Wahl für die Dauer von einem Jahr einzeln gewählt.
  2. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
  3. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl des Nachfolgenden im Amt.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Hochschulgruppe.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Entscheidungen in allen Angelegenheiten der Hochschulgruppe treffen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich und erlaubt Gäste, die jedoch kein Stimmrecht tragen.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Semester ordentlich einzuberufen.

  2. Die Einberufung erfolgt in Textform durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung.

  3. Jedes Mitglied kann bis zu 24 Stunden vor Beginn der Mitgliederversammlung Top-Vorschläge in Textform an einen für Mitglieder öffentlichen Ort senden. Über die Aufnahme zur Tagesordnung entscheidet der Vorstand.

  4. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die

    1. eine Änderung der Satzung,
    2. die Auflösung der Hochschulgruppe oder
    3. den Ausschluss eines Mitglieds

    zum Gegenstand haben.

  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse der Hochschulgruppe erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Sprecher, bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter, und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Der Mangel der Beschlussfähigkeit ist unerheblich, wenn diese auf der Mitgliederversammlung nicht festgestellt wurde. Auf Antrag eines Mitglieds ist die Beschlussfähigkeit zu prüfen.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes regelt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
  6. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, was die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei Gleichstand zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
  7. Es darf eine geheime Abstimmung von Anwesenden gefordert werden. Diese wird direkt durchgeführt.
  8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen.

§ 12 Änderungen der Satzung

  1. Änderungen dieser Satzung sind nur durch die Mitgliederversammlung möglich.
  2. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung benötigen die Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

§ 13 Auflösung; Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung der Hochschulgruppe sind die Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Die Auflösung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Beschlüsse über die Auflösung benötigen eine Mehrheit von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Hochschulgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für gemeinnützige Spieleentwicklung.

Stand: 24.11.2025

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